FAQ – Besitzstörung: Antworten auf die häufigsten Einwände
Sie haben von unserer Kanzlei ein Schreiben wegen einer Besitzstörung erhalten? Nachstehend beantworten wir die häufigsten Fragen und Einwände. Vorweg: Nahezu alle Einwände, die uns täglich erreichen, sind von der österreichischen Rechtsprechung längst geklärt – und zwar zulasten des Störers. Die Bezahlung des angebotenen pauschalierten Vergleichsbetrages ist in aller Regel die mit Abstand kostengünstigste Form der Erledigung. Jede andere Variante wird deutlich teurer.
Grundsätzliches zur Besitzstörung
- 1. Was ist eine Besitzstörung?
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Unter einer Besitzstörung versteht die Rechtsprechung jede tatsächliche Beeinträchtigung der Herrschaft über eine Sache (OGH 24.04.2012, 2 Ob 56/12t). Der Nachteil des Besitzers ist dabei weit zu verstehen – er kann bereits im bloßen Durchkreuzen seines subjektiven Beliebens liegen (LGZ Wien 26.01.2011, 38 R 150/10f; Holzner in Rummel/Lukas4 § 339 Rz 12). Es ist einhellige Auffassung, dass das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeuges auf fremdem Grund eine Besitzstörung darstellt – unabhängig von der Dauer der Störung und unabhängig davon, ob dem Besitzer die Ausübung seines Rechts verhindert oder auch nur erschwert wurde (LG Klagenfurt 22.06.2007, 1 R 176/07p mwN). Dem Gestörten stehen Unterlassungs- und Wiederherstellungsansprüche zu, die gerichtlich durchgesetzt werden können.
- 2. „Ich habe niemanden behindert, es ist kein Schaden entstanden."
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Darauf kommt es nicht an. Eine Besitzstörung setzt gerade keinen Schaden voraus, sondern nur die Störungshandlung selbst sowie die Wiederholungsgefahr, die von den Gerichten nicht engherzig geprüft wird – insbesondere dann nicht, wenn der Störer seine Unterlassungspflicht bestreitet (Kodek, Besitzstörung [2002] 428). Ob dem Besitzer die Nutzung seiner Fläche tatsächlich verhindert oder erschwert wurde, ist rechtlich ohne Bedeutung.
- 3. „Ich habe doch nur ein paar Minuten geparkt."
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Die Dauer des Abstellens ist irrelevant. Bereits ein Zeitraum von nur fünf Minuten stellt nach der Rechtsprechung keinen bloß unerheblichen, sondern einen wesentlichen Eingriff in fremden Besitz dar (vgl. MietSlg 27.023, 27.025; Klang² II 105 f uva). Ebenso wenig kommt es darauf an, aus welchem Grund das Fahrzeug abgestellt wurde.
- 4. „Ich bin nur kurz eingefahren bzw. habe nur umgedreht."
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Auch das bloße Befahren einer fremden privaten Fläche ist als Störungshandlung zu qualifizieren – es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug abgestellt oder verlassen wurde. Das LG für ZRS Wien judiziert, dass das Befahren eine Besitzstörung darstellt, wenn erkennbar ist, dass es sich um eine private Fläche handelt (LG ZRS Wien 63 R 3/22i; 64 R 30/23v). Entschieden wurde etwa, dass schon das Befahren eines privaten Wegs von 3 bis 5 Metern für ein bloß 13 Sekunden dauerndes Wendemanöver die Geringfügigkeitsschwelle übersteigt (LG Feldkirch 3 R 268/24w).
- 5. „Das war keine Absicht – ich wusste nicht, dass das Privatgrund ist."
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Auf Absicht kommt es nicht an. Die Störung setzt nach Judikatur und Lehre weder eine Störungsabsicht noch ein Störungsbewusstsein voraus und kann sogar in schuldloser Unkenntnis des fremden Besitzes erfolgen (LG ZRS Wien 13.01.2016, 35 R 299/15b). Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung des Besitzschutzes.
- 6. „Es stand ja kein Schild ‚Privatgrund‘."
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Eine Beschilderung ist keine Voraussetzung für eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage. Maßgeblich ist allein, dass der Eingriff in fremde Besitzrechte für den Störer erkennbar war. Nach ständiger Rechtsprechung reichen hierfür bereits Begrenzungspfosten, ein Zaun oder etwa ein abgeflachter Gehsteig als Zeichen fremden Besitzes aus.
- 7. „Mein Fahrzeug stand auf öffentlichem Grund vor der Einfahrt."
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Auch das schützt nicht. Eine Besitzstörung kann ebenso durch das Abstellen eines Fahrzeuges auf öffentlichem Grund erfolgen, etwa vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt. Die ungehinderte Zu- und Abfahrt ist integraler Bestandteil des Besitzes an einem Parkplatz bzw. einer Einfahrt (MietSlg 21.026; 23.028; 23.030; LG St. Pölten 36 R 20/00k). Zudem ordnet § 23 Abs 3 StVO an, dass der Lenker, der vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt hält, im Fahrzeug zu verbleiben und die Ein- bzw. Ausfahrt beim Herannahen eines berechtigten Fahrzeuges unverzüglich freizumachen hat. Der Aufenthalt einer anderen Person im oder in der Nähe des Fahrzeugs genügt dafür nicht.
Zur Haftung und zur Zahlungsaufforderung
- 8. „Ich bin gar nicht gefahren – warum werde ich als Zulassungsbesitzer in Anspruch genommen?"
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Weil Sie nach ständiger Rechtsprechung dafür haften. Der Halter eines Kraftfahrzeuges, der dieses einem Dritten überlässt, ist ebenso wie der unmittelbare Störer für die Besitzstörungsklage passiv legitimiert (LGZ Wien 35 R 101/24y; 35 R 89/18z; 34 R 173/13p; LG Wr. Neustadt 17 R 72/13d; LG St. Pölten 21 R 153/16g uva). Auf besondere Zurechnungskriterien kommt es dabei nicht an (LGZ Wien 35 R 303/17v). Begründet wird dies unter anderem damit, dass der Halter rechtlichen und tatsächlichen Einfluss darauf hat, wem er sein Fahrzeug überlässt, und Störungshandlungen durch Weisungen steuern oder verhindern kann. Wer gelenkt hat und wie lange geparkt wurde, ist daher ohne Bedeutung. Die Bekanntgabe des Lenkers führt im Übrigen lediglich zu einem zusätzlichen, eigenen Unterlassungsanspruch gegen den Lenker – sie befreit den Halter nicht. Klären Sie die Kostentragung gegebenenfalls mit dem Lenker im Innenverhältnis.
- 9. „Was ist dieser pauschalierte Vergleichsbetrag – eine Strafe? Schadenersatz?"
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Weder noch. Der pauschalierte Vergleichsbetrag ist die Bedingung für den Abschluss einer privatautonomen Vereinbarung, mit der der Gestörte auf die Einbringung der Unterlassungs- und Leistungsklage verzichtet. Dass eine solche Vereinbarung über den Klagsverzicht zulässig ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (LG ZRS Wien 34 R 17/13x; 35 R 321/15p; 35 R 31/18w; 35 R 273/21p; 35 R 236/22y; 35 R 340/22t). Die Festlegung der Höhe des Vergleichsbetrages obliegt dabei frei dem Gestörten. Mit fristgerechter und vollständiger Zahlung tritt eine Generalbereinigung sämtlicher Ansprüche ein – also auch des Leistungsanspruchs aus einer vertraglich ausbedungenen Konventionalstrafe und weiterer Kosten. Das ist die günstigste Variante, die Ihnen zur Verfügung steht.
- 10. „Auf der Fläche waren Nutzungsbedingungen ausgeschildert – was hat es mit der Konventionalstrafe auf sich?"
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Wer eine private Fläche trotz ausgeschilderter Nutzungsbedingungen befährt oder sein Fahrzeug dort abstellt, unterwirft sich diesen Bedingungen. Bei einem Verstoß fällt die dort vertraglich ausbedungene Konventionalstrafe (Vertragsstrafe iSd § 1336 ABGB) an. Diese ist ein pauschalierter Ersatz und muss nicht durch den Nachweis eines konkreten Schadens belegt werden. Wichtig: Der Anspruch auf die Konventionalstrafe ist ein eigenständiger Leistungsanspruch, der ZUSÄTZLICH zum Unterlassungsanspruch aus der Besitzstörung besteht und mittels Leistungsklage geltend gemacht wird. Er wird weder durch eine Unterlassungserklärung noch durch einen prätorischen Unterlassungsvergleich beseitigt (dazu Frage 13). Nur die Zahlung des pauschalierten Vergleichsbetrages bereinigt auch diesen Anspruch mit.
- 11. „Ich zahle einfach einen Teilbetrag – dann wird schon Ruhe sein."
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Nein. Mit der Zahlung eines anderen als des geforderten Betrages wird kein Auslangen gefunden. Teilzahlungen werden vor Klagseinbringung rückerstattet und verhindern die Klagsführung nicht. Auch eine Reduktion des Vergleichsbetrages oder eine Stornierung des Falles ist nicht möglich. Bitte sehen Sie von derartigen Zahlungen von vornherein ab – sie ändern am weiteren Verfahrensgang nichts.
- 12. „Laut dem oft zitierten VKI Urteil (LG ZRS Wien 35 R 126/21w) ist der Vergleichsbetrag überhöht – mehr als € 100,00 sind unzulässig."
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Diese Entscheidung (LG ZRS Wien 08.09.2021, 35 R 126/21w) wird häufig zitiert – und nahezu ebenso häufig missverstanden. Das Judikat besagt in keiner Form, dass pauschalierte Vergleichsbeträge überhöht wären. Wer sich darauf beruft, kennt in aller Regel die Langfassung der Entscheidung nicht: In jenem Verfahren hatte der Besitzstörer eine mit € 399,00 strafbewehrte Unterlassungserklärung nur hinsichtlich € 100,00 unbedingt, hinsichtlich der darüber hinausgehenden € 299,00 jedoch bloß unter Vorbehalt abgegeben. Seiner späteren Klage auf Rückzahlung der € 299,00 wurde stattgegeben, weil insoweit gerade keine vertraglich bindende Vereinbarung zustande gekommen war. Nur deshalb war die Geldleistung als Aufwandsentschädigung nach den subsidiären schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB zu bemessen, wonach lediglich ein tatsächlich entstandener Schaden von € 100,00 zu ersehen war.
Entscheidend ist: Dasselbe Judikat hält ausdrücklich fest, dass die Bezahlung eines Pauschalbetrages als Bedingung für den Abschluss einer privatautonomen Vereinbarung über den Verzicht auf die Klagsführung wegen Besitzstörung durchgehend als höchstgerichtlich zulässig anerkannt ist. Der pauschalierte Vergleichsbetrag hat sich gerade nicht am tatsächlich entstandenen Aufwand zu orientieren – er ist kein Schadenersatz und kein Kostenersatz (Frage 9) –, und € 100,00 stellen keine wie auch immer geartete, höchstgerichtlich ausgesprochene Wertgrenze für derartige Pauschalbeträge dar. Die Entscheidung ist auf die hier gegenständlichen Fälle überdies gleich aus zwei Gründen nicht übertragbar: Judikatur eines Landesgerichts entfaltet per se keine Präjudizwirkung, und es werden keinerlei „Kosten" im Sinne eines Schadenersatzes geltend gemacht.
- 13. „Ich unterschreibe eine Unterlassungserklärung – damit ist die Sache doch erledigt."
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Nein. Eine bloß außergerichtliche Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung im Allgemeinen nicht – insbesondere dann nicht, wenn sie unter dem Druck des drohenden Prozesses abgegeben wurde (RS0080134; 4 Ob 5/19t). Selbst bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen ist die Rechtsprechung zurückhaltend; sie reichen nur in Ausnahmefällen aus, in denen an der Ernstlichkeit des künftigen Wohlverhaltens nicht die geringsten Zweifel bestehen (4 Ob 179/18d). Der Gestörte kann daher selbst dann erfolgreich Besitzstörungsklage erheben, wenn der Störer außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hat (LGZ Wien 34 R 80/12k; 35 R 321/15p). Andernfalls könnte auf jedem Privatgrund in Österreich einmalig widerrechtlich geparkt werden – das würde den Besitzschutz ad absurdum führen. Hinzu kommt: Eine Unterlassungserklärung berührt den Leistungsanspruch aus einer vertraglich ausbedungenen Konventionalstrafe (Frage 10) von vornherein nicht.
- 14. „Ich biete stattdessen einen prätorischen Vergleich an."
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Das steht Ihnen frei – günstiger wird es dadurch nicht. Rechtsschutzziel des Gestörten ist nach ständiger Rechtsprechung die Schaffung eines exekutierbaren Titels; außerhalb eines Prozesses ist dieses Ziel nur durch einen an keine Bedingungen geknüpften (prätorischen) Vergleich oder einen vollstreckbaren Notariatsakt erreichbar (LGZ Wien 64 R 56/19m; 35 R 31/18w; 36 R 263/16t; 35 R 340/22t uva). Ein prätorischer Vergleich kann daher sehr gerne geschlossen werden – allerdings nur gegen Übernahme der vollständigen tariflichen Kosten des Einschreitens. Wird die Übernahme dieser Kosten verweigert, entspricht das Angebot nicht dem Vergleichsanbot des Gestörten und der Wegfall der Wiederholungsgefahr ist zu verneinen (vgl. BG Fünfhaus 6 C 1877/24y). Im Ergebnis bedeutet der prätorische Vergleich für Sie: ein höherer Betrag als der pauschalierte Vergleichsbetrag, ein verpflichtendes Erscheinen vor Gericht und gegebenenfalls die Kosten eines eigenen Rechtsanwalts.
Beachten Sie überdies: Der prätorische Vergleich umfasst ausschließlich den Unterlassungsanspruch. Den daneben bestehenden Leistungsanspruch – insbesondere aus der vertraglich ausbedungenen Konventionalstrafe wegen Verstoßes gegen die ausgeschilderten Nutzungsbedingungen (Frage 10) – beseitigt er nicht. Dieser bleibt gesondert gerichtlich oder außergerichtlich zu erledigen und wird andernfalls mittels Leistungsklage geltend gemacht. Und selbst wenn ein Unterlassungsvergleich ohne Kostenübernahme angeboten wird, wird der Gestörte diesen zwar annehmen – die Kosten des Verfahrens für den Abschluss dieses Vergleiches werden danach jedoch im Schadenersatzweg einbringlich gemacht. Eine Generalbereinigung sämtlicher Ansprüche erreichen Sie ausschließlich durch Zahlung des pauschalierten Vergleichsbetrages.
- 15. „Die 30-Tage-Frist ist doch längst abgelaufen."
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In aller Regel nicht. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die 30-tägige Frist des § 454 ZPO, wenn die Person des Störers nicht bekannt ist, erst mit jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem sich der Gestörte nach Vornahme der ihm zumutbaren Schritte Gewissheit über die Identität des Störers verschaffen konnte (Klauser/Kodek, JN-ZPO, § 454 ZPO E 27) – also regelmäßig erst mit Zugang der behördlichen Halterauskunft nach dem KFG. Unabhängig davon steht dem Gestörten die Klagsführung auf Unterlassung binnen drei Jahren offen. Der Einwand der Verfristung geht daher regelmäßig ins Leere.
- 16. „Seit der Gesetzesänderung sind die Kosten ohnehin gedeckelt."
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Das ist ein Irrtum. Die mit 01.01.2026 in Kraft getretene Gesetzesänderung (§ 10 Abs 1a RATG) findet nur auf Klagen Anwendung – nicht auf das außergerichtliche Verfahren und nicht auf prätorische Vergleiche. Von der neuen Bemessung profitiert zudem nur, wer den Anspruch bei erster Gelegenheit in der gerichtlichen Tagsatzung anerkennt – wer die Störung bestreitet, kann sich darauf nicht berufen. Zu beachten ist weiters: Die Kostenprivilegierung gilt ausschließlich für Klagen mit dem Rechtsschutzziel der Unterlassung von Störungen mit einem Kraftfahrzeug. Wird das Grundstück hingegen betreten – etwa beim Ein- und Aussteigen –, greift sie nicht: In diesem Fall wird eine Unterlassungsklage wegen des Betretens des Privatgrundes eingebracht, für die die neue Bemessung von vornherein nicht zur Anwendung kommt. Der Gestörte ist überdies nicht verpflichtet, gegen Zahlung bloßer Kosten im Sinne des RATG von der Klagsführung Abstand zu nehmen. Auch die Bemessungsgrundlage des § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG ist bei prätorischen Vergleichen über Besitzschutzansprüche nicht zwingend anzuwenden; die Bewertung obliegt dem Gestörten (§ 14 GGG iVm § 56 Abs 2 JN).
Was passiert, wenn Sie nicht zahlen?
- 17. „Was passiert, wenn ich einfach nicht reagiere?"
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Dann wird Unterlassungs- und Leistungsklage eingebracht. Die damit verbundenen Kosten liegen deutlich über dem angebotenen Vergleichsbetrag: Neben den gerichtlichen Pauschalgebühren und den tariflichen Anwaltskosten nach dem RATG können auch bislang nicht weiterverrechnete Kosten – etwa für Parkraumüberwachung, Auswertung des Bildmaterials und Haltererhebung – geltend gemacht werden. Wurde zusätzlich gegen ausgeschilderte Nutzungsbedingungen verstoßen, kommt eine Leistungsklage aufgrund vertraglich ausbedungener Konventionalstrafe hinzu (Frage 10). Im Wiederholungsfall drohen nach einem gerichtlichen Unterlassungstitel überdies empfindliche Beugestrafen im Exekutionsweg.
- 18. „Die Klage wurde bereits eingebracht – kann ich jetzt noch zahlen?"
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Der ursprüngliche pauschalierte Vergleichsbetrag reicht dann nicht mehr aus. Nach Klagseinbringung ist eine außergerichtliche Bereinigung nur noch durch Klagsrückziehung gegen Übernahme der bis dahin angefallenen tariflichen Kosten (außergerichtliches und gerichtliches Einschreiten samt Pauschalgebühren) möglich – diese liegen ein Vielfaches über dem ursprünglichen Angebot. Je früher Sie die Angelegenheit erledigen, desto günstiger ist sie für Sie. Sollten Sie eine Zahlung nicht auf einmal aufbringen können, kontaktieren Sie uns umgehend – eine Ratenzahlung kann vereinbart werden.
Unser Rat: Bezahlen Sie den pauschalierten Vergleichsbetrag fristgerecht und vollständig. Jede andere Variante – Unterlassungserklärung, prätorischer Vergleich, Teilzahlung oder Untätigkeit – führt nachweislich zu deutlich höheren Kosten.
Dieses FAQ dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die zitierten Entscheidungen geben die ständige Rechtsprechung österreichischer Gerichte wieder.